Schwachstelle entdeckt, CRA-Uhr läuft: So gehen Sie vor
So läuft eine CRA-Meldung ab 11. September 2026 in der Praxis ab:
- Erkennung & Triage - Vorfall einordnen, intern eskalieren
- 24h-Frühwarnung an CSIRT und ENISA
- 72h-Meldung mit erster Bewertung
- Laufende Behebung und Nutzerkommunikation
- 14-Tage-Abschlussbericht mit Lessons Learned
Schwachstelle entdeckt, CRA-Uhr läuft: So gehen Sie vor
Die Frist steht seit Monaten fest. Trotzdem herrscht in vielen IT-Teams Unklarheit über das Wichtigste: Wer macht in Stunde 1 eigentlich was, wenn eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle im eigenen Produkt auftaucht?
Genau hier setzt dieser Artikel an. Statt den Cyber Resilience Act noch einmal zu erklären, zeigen wir Ihnen den Prozess, den Sie jetzt aufsetzen müssen, in fünf konkreten Schritten. Am Ende erfahren Sie, wie Sie prüfen, ob dieser Prozess in Ihrem Unternehmen auch im Ernstfall trägt.
Kurzer Scope-Hinweis vorab: Die Meldepflicht nach Art. 14 CRA gilt ab 11. September 2026. Die vollständigen Produktpflichten des CRA (SBOM, CE-Kennzeichnung, Security-by-Design) folgen erst ab 11. Dezember 2027, hier geht es ausschließlich um den Meldeprozess.
Die 5 Schritte im Detail
Schritt 1: Erkennung & Triage
Nicht jede Schwachstelle ist meldepflichtig. Relevant sind nur aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle in Produkten mit digitalen Elementen. Der erste Schritt ist deshalb keine Meldung, sondern eine Einordnung: Liegt ein CRA-relevanter Fall vor, oder ein normaler Patch-Vorgang?
Klären Sie intern vorab, wer diese Einordnung trifft. In der Praxis bewährt sich ein fester Eskalationspfad: Wer entdeckt (SOC, Entwicklung, externer Hinweisgeber) meldet an eine benannte Stelle (z. B. CISO oder Incident-Response-Verantwortlichen), die über die CRA-Relevanz entscheidet und die externe Meldung anstößt. Bei ausgelagerter Entwicklung, etwa im IT-Outsourcing, muss vorab vertraglich klar sein: Wer meldet, der Auftraggeber oder der Hersteller?
Schritt 2: 24h-Frühwarnung an CSIRT & ENISA
Steht die Meldepflicht fest, beginnt die 24-Stunden-Frist ab Kenntniserlangung. Die Frühwarnung geht an das zuständige CSIRT und an ENISA. Zuständig ist das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidungen zur Cybersicherheit Ihres Produkts überwiegend getroffen werden (Art. 14 Abs. 7 CRA), nicht zwingend der Sitz Ihrer Hauptniederlassung. Lässt sich das nicht eindeutig bestimmen, zählt der Mitgliedstaat mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Union.
Ein Hinweis zur Praxis: Die zentrale ENISA-Meldeplattform soll laut Ankündigung genau zum Stichtag 11. September 2026 betriebsbereit sein. Das bedeutet: Es gibt praktisch keinen Puffer für Anlaufschwierigkeiten. Klären Sie vorab einen Fallback-Kontaktweg, falls die Plattform am ersten Tag nicht reibungslos läuft.
Schritt 3: 72h-Meldung mit Erstbewertung
Innerhalb von 72 Stunden folgt eine vertiefte Meldung mit erster Einschätzung von Schweregrad und Auswirkungen. Anders als die Frühwarnung, die vor allem auf Schnelligkeit zielt, verlangt dieser Schritt bereits eine fundierte technische Bewertung, das braucht Vorbereitung: Wer liefert die Bewertung, und auf welcher Datengrundlage?
Schritt 4: Laufende Behebung & Kommunikation
Parallel zur Meldung läuft die eigentliche Behebung. Nach Art. 14 Abs. 8 CRA müssen Sie betroffene Nutzer über die Schwachstelle informieren und, wo möglich, über Maßnahmen zur Abhilfe. Bereiten Sie entsprechende Kommunikationsvorlagen und Verteiler deshalb im Vorfeld vor, nicht erst im Ernstfall. Bei vernetzten Medizinprodukten (HealthTech) kann zusätzlich zu prüfen sein, ob parallele medizinprodukterechtliche Meldepflichten greifen, das ist im Einzelfall zu klären.
Schritt 5: 14-Tage-Abschlussbericht
Der Abschlussbericht dokumentiert den vollständigen Vorfall inklusive Lessons Learned. Er ist zugleich der Nachweis, dass der Prozess funktioniert hat, und die Grundlage, um ihn für den nächsten Vorfall zu verbessern.
Zertifizierungs-Hinweis
Wenn Sie bereits nach BSI C5 oder SOC 2 zertifiziert sind, haben Sie einen strukturellen Vorteil: Beide Standards verlangen in der Regel bereits dokumentierte Incident-Response-Prozesse und definierte Meldewege. Diese Basis lässt sich für die CRA-Meldepflicht direkt weiternutzen, sie ersetzt sie jedoch nicht.
Unsicher, ob Ihr Prozess im Ernstfall tragfähig ist?
Ein CRA-Meldeprozess auf dem Papier ist das eine, ein eingespielter Ablauf im Ernstfall etwas anderes. Wenn Sie Unterstützung beim Aufsetzen oder bei der Prüfung Ihres Incident-Response-Prozesses möchten, sprechen Sie uns an.
FAQ - CRA Meldepflichten
Nein. Meldepflichtig sind nach Art. 14 CRA nur aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle in Produkten mit digitalen Elementen. Routinemäßige Patches oder unkritische Fehler fallen nicht darunter.
Legen Sie vorab einen internen Eskalationspfad fest: Wer eine mögliche Schwachstelle entdeckt, meldet an eine benannte Stelle (z. B. CISO oder Incident-Response-Verantwortlichen). Diese Stelle entscheidet über die CRA-Relevanz und stößt die externe Meldung an CSIRT und ENISA an. Ohne diesen internen Weg lässt sich die 24-Stunden-Frist in der Praxis kaum einhalten.
Sie schafft eine gute Grundlage, da beide Standards in der Regel bereits dokumentierte Incident-Response-Prozesse und Meldewege verlangen. Eine C5- oder SOC-2-Zertifizierung ersetzt die CRA-Meldepflicht jedoch nicht, sie ist ein eigenständiges regulatorisches Erfordernis.
Ja. Die Meldepflicht nach Art. 14 CRA gilt unabhängig von den übrigen Produktpflichten (SBOM, CE-Kennzeichnung, Security-by-Design) bereits ab 11. September 2026. Diese beiden Zeitpunkte sollten Sie in Ihrer Planung klar auseinanderhalten.
Nein. Die 24-Stunden-Frühwarnung dient der schnellen ersten Benachrichtigung. Die 72-Stunden-Meldung folgt mit einer vertieften, fundierteren Einschätzung von Schweregrad und Auswirkungen.
Die Meldepflicht bleibt in jedem Fall bestehen, auch nach Ablauf der Frist müssen Sie melden. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt seit der Berichtigung des CRA vom 2. Juli 2025 eine Erleichterung: Sie werden nicht mit einer Geldbuße belegt, wenn allein die 24-Stunden-Frist versäumt wird. Zur genauen Anwendung des Sanktionsrahmens für alle übrigen Unternehmen in der Übergangsphase bis Dezember 2027 gibt es in öffentlich verfügbaren Quellen unterschiedliche Einschätzungen, wir empfehlen, dies bei Bedarf mit einer aktuellen Rechtsquelle abzugleichen (Stand: 10.09.2026).
An beide. Die Meldung geht an das zuständige CSIRT und an ENISA gemeinsam. Welches CSIRT zuständig ist, richtet sich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungen zur Cybersicherheit Ihres Produkts überwiegend getroffen werden (Art. 14 Abs. 7 CRA).
Glossar
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| CRA | Cyber Resilience Act, EU-Verordnung 2024/2847. Legt verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen über deren gesamten Lebenszyklus fest. |
| Art. 14 CRA | Artikel des CRA, der die Meldepflicht für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle regelt. Gilt ab 11. September 2026. |
| Aktiv ausgenutzte Schwachstelle | Eine Schwachstelle in einem Produkt, für die verlässliche Nachweise vorliegen, dass sie von einem böswilligen Akteur ohne Erlaubnis des Eigentümers tatsächlich ausgenutzt wurde. |
| Schwerwiegender Sicherheitsvorfall | Ein Vorfall mit erheblicher Auswirkung auf die Sicherheit eines Produkts mit digitalen Elementen, der nach Art. 14 CRA meldepflichtig ist. |
| ENISA | EU-Agentur für Cybersicherheit. Betreibt die zentrale Meldeplattform, über die CRA-Meldungen zwischen Herstellern, CSIRTs und der Agentur ausgetauscht werden. |
| CSIRT | Computer Security Incident Response Team. Nationale Anlaufstelle für Sicherheitsvorfälle, an die CRA-Meldungen neben ENISA gehen. Zuständig ist das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem die Cybersicherheitsentscheidungen zum Produkt überwiegend getroffen werden. |
| RDPS | Remote Data Processing Solutions (Datenfernverarbeitungslösungen). Bestandteil der CRA-Definition von „Produkten mit digitalen Elementen", wenn sie direkt oder indirekt mit dem Produkt verbunden sind. |
| SBOM | Software Bill of Materials. Verzeichnis der Software-Komponenten eines Produkts. Pflichtbestandteil der vollständigen CRA-Produktpflichten ab 11. Dezember 2027, nicht Teil der jetzigen Meldepflicht. |