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Cyber Resilience Act und SaaS: Wann ist Ihre Cloud-Software wirklich betroffen?

Gilt der Cyber Resilience Act für SaaS-Anbieter?

Reine SaaS-Lösungen, die ausschließlich über den Browser bereitgestellt werden und keinen Bezug zu einem vernetzten Produkt haben, sind vom CRA grundsätzlich ausgenommen. Die Ausnahme greift jedoch nicht pauschal: Wer einen Desktop-Client, eine Mobile App oder eine Browser-Extension anbietet, ist mit diesen Komponenten direkt betroffen. Gleiches gilt für SaaS, die als Datenfernverarbeitungslösung integraler Bestandteil eines vernetzten Produkts ist. Die Meldepflicht für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gilt für betroffene Hersteller ab dem 11. September 2026 – unabhängig davon, ob das gesamte Produkt oder nur einzelne Komponenten im Scope liegen.

Gilt der CRA für uns eigentlich?“ – Die Frage, die viele SaaS-Anbieter noch nicht gestellt haben

Wer den Cyber Resilience Act zum ersten Mal liest, denkt meist an vernetzte Industrieanlagen, smarte Haushaltsgeräte oder On-Premise-Software. Die Schlussfolgerung liegt nah: „Wir sind eine Cloud-Lösung, kein Hardwarehersteller, das betrifft uns nicht.“ Diese Einschätzung ist verständlich, aber in vielen Fällen unvollständig.

Der CRA knüpft seine Anforderungen nicht daran, wie ein Produkt vermarktet wird, sondern daran, wie es technisch gebaut ist und in welchem Kontext es eingesetzt wird. Eine SaaS-Bezeichnung schützt nicht automatisch vor dem Anwendungsbereich der Verordnung. Entscheidend ist, ob das Produkt eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu einem Gerät oder Netzwerk ermöglicht und ob es als eigenständiges Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.

Das führt in der Praxis zu einer Situation, die viele SaaS-Anbieter überrascht: Nicht die gesamte Lösung muss unter den CRA fallen. Es reicht, wenn eine einzige Komponente, etwa eine Mobile App oder ein Desktop-Client, die Kriterien erfüllt. Und wer als Cloud-Backend für ein vernetztes Produkt fungiert, ist unter Umständen ebenfalls betroffen, auch wenn die eigene Oberfläche rein browserbasiert ist.

Dieser Artikel klärt, wann SaaS-Anbieter tatsächlich in den Scope des CRA fallen, wo die Grenzen des Anwendungsbereichs liegen und wie eine strukturierte Betroffenheitsprüfung aussieht. Ein Überblick über den CRA insgesamt, seine Ziele und die Zeitplanung bis 2027, findet sich in unserem Einführungsartikel zum Cyber Resilience Act.

Was der CRA unter „Produkt mit digitalen Elementen“ versteht

Produkt mit digitalen Elementen ist der zentrale Anknüpfungspunkt des CRA. Er ist bewusst weit gefasst: Gemeint ist jede Hardware oder Software, die direkt oder indirekt eine Datenverbindung zu einem Gerät oder Netzwerk haben kann. Ob diese Verbindung im Alltag tatsächlich genutzt wird, spielt keine Rolle. Es genügt, dass sie technisch vorgesehen oder bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar ist.

Für Software bedeutet das konkret: Eine Anwendung, die Daten an einen Server sendet, Updates über das Netz bezieht oder mit anderen Systemen kommuniziert, erfüllt dieses Kriterium in aller Regel. Das schließt klassische Desktop-Software ebenso ein wie Mobile Apps, Browser-Extensions oder eingebettete Firmware.

Eng damit verbunden ist ein Begriff, der für SaaS-Anbieter besondere Relevanz hat: die Datenfernverarbeitungslösung. Der CRA definiert in Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 darunter jede Datenverarbeitung, die aus der Ferne für ein Produkt mit digitalen Elementen erbracht wird und für dessen Kernfunktion notwendig ist. Wenn ein physisches oder vernetztes Produkt ohne den Cloud-Dienst eines Anbieters nicht funktioniert, kann dieser Cloud-Dienst selbst zum Teil des regulierten Produkts werden.

Was ist eine Datenfernverarbeitungslösung im Sinne des CRA?

Eine serverseitige oder cloudbasierte Verarbeitung, die für die Kernfunktion eines vernetzten Produkts zwingend erforderlich ist und vom Hersteller des Produkts selbst oder in dessen Auftrag bereitgestellt wird. Beispiel: Das Cloud-Backend einer Flottenmanagement-Software, ohne das die angebundenen Fahrzeugsensoren keine auswertbaren Daten liefern.

Fällt browserbasierte Software automatisch aus dem Scope heraus?

Nicht automatisch. Eine reine Browseranwendung ohne downloadbare Komponente und ohne Bezug zu einem vernetzten Produkt ist in der Regel nicht betroffen. Sobald jedoch eine der genannten Bedingungen zutrifft, ändert sich die Einordnung. Die Bereitstellung über den Browser allein ist kein Freifahrtschein.

Wann SaaS-Anbieter unter den CRA fallen

Die Frage, ob eine SaaS-Lösung unter den CRA fällt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt von der konkreten Produktarchitektur, dem Einsatzkontext und der eigenen Rolle in der Lieferkette ab. In der Praxis kristallisieren sich drei Fallkonstellationen heraus, die für SaaS-Anbieter besonders relevant sind.

Fall 1 – Die Datenfernverarbeitungslösung

Die erste und häufig übersehene Konstellation betrifft SaaS-Anbieter, deren Dienst als Cloud-Backend für ein vernetztes Produkt fungiert. Das klassische Beispiel ist eine Softwareplattform, die Sensordaten von IoT-Geräten empfängt, verarbeitet und auswertet. Ohne den Cloud-Dienst liefern die Geräte keine verwertbaren Ergebnisse. Die SaaS ist damit keine eigenständige Ergänzung, sondern integraler Bestandteil des Produkts.

In diesem Fall kann der CRA auch dann greifen, wenn die eigene Oberfläche ausschließlich browserbasiert ist und keine Software auf dem Endgerät des Nutzers installiert wird. Entscheidend ist nicht die Darstellungsform, sondern die funktionale Abhängigkeit.

Fall 2 – Hybride Produktarchitektur

Viele Anbieter betreiben neben ihrer browsergestützten Hauptanwendung zusätzliche Komponenten: einen Desktop-Client für Windows oder macOS, eine Mobile App für iOS oder Android oder eine Browser-Extension, die lokal auf dem Gerät des Nutzers läuft.

Jede dieser Komponenten ist aus CRA-Perspektive ein eigenständiges Produkt mit digitalen Elementen. Selbst wenn der Anteil am Gesamtprodukt gering ist, ändert das nichts an der Einordnung. Die Komponente wird auf dem Markt bereitgestellt, läuft auf dem Gerät des Nutzers und hat eine Netzwerkverbindung.

Fall 3 – OEM und White-Label

Die dritte Konstellation betrifft Anbieter, die ihre Technologie als Bestandteil eines anderen Produkts lizenzieren. In diesem Modell kann die CRA-Verantwortung vertraglich auf den Hersteller des Endprodukts übergehen. Eine stillschweigende Annahme reicht jedoch nicht. Die Abgrenzung muss aktiv gestaltet, vertraglich dokumentiert und technisch nachvollziehbar sein.

Reine Browseranwendungen ohne downloadbare Komponente, ohne funktionale Abhängigkeit von einem vernetzten Produkt und ohne OEM-Einbettung sind in den meisten Fällen nicht vom CRA erfasst. Sie sind aber die Ausnahme, nicht die Regel.

Wann SaaS-Anbieter klar außerhalb des CRA-Scope liegen

Nicht jeder SaaS-Anbieter muss sich durch eine aufwendige Betroffenheitsprüfung arbeiten. Wer eine Anwendung ausschließlich über den Browser bereitstellt, keine downloadbaren Komponenten anbietet, keinen Bezug zu einem vernetzten physischen Produkt hat und dessen Cloud-Infrastruktur nicht für die Kernfunktion eines solchen Produkts notwendig ist, fällt in der Regel nicht unter den CRA.

Typische Beispiele sind browserbasierte Projektmanagement-Tools, kollaborative Dokumentenplattformen oder CRM-Systeme, die unabhängig von vernetzten Geräten betrieben werden.

Für diese Anbieter ist jedoch nicht der CRA das relevante Regelwerk, sondern die NIS2-Richtlinie beziehungsweise in Deutschland das NIS2UmsuCG – das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz. Welche Anforderungen NIS2 konkret für SaaS- und Cloud-Anbieter bedeutet, haben wir in einem gesonderten Artikel zusammengefasst: NIS2 Umsetzung in Unternehmen: Vom Zertifikat zur nachweisbaren Wirksamkeit.

Die entscheidende Erkenntnis: Die Frage „Falle ich unter den CRA?“ lässt sich nicht mit einem Blick auf die eigene Marketingbezeichnung beantworten. Sie erfordert eine ehrliche Auseinandersetzung mit der eigenen Produktarchitektur.

Entscheidungsmatrix – Bin ich als SaaS-Anbieter vom CRA betroffen?

Die folgenden fünf Fragen helfen dabei, die eigene Betroffenheit einzuschätzen. Sie ersetzen keine rechtliche oder technische Einzelfallprüfung, geben aber eine erste strukturierte Orientierung.



Ein „Ja“ bei Frage 1 oder 2 bedeutet in den meisten Fällen, dass zumindest Teile des Produkts unter den CRA fallen. Ein „Ja“ bei Frage 3 oder 4 erfordert eine tiefergehende Einordnung. Wer alle fünf Fragen mit „Nein“ beantwortet, steht ebenfalls nicht automatisch außerhalb jeder Regulierung: NIS2 kann unabhängig vom CRA greifen.

Was die Meldepflicht ab September 2026 konkret bedeutet

Unabhängig davon, ob ein SaaS-Anbieter mit dem gesamten Produkt oder nur mit einzelnen Komponenten unter den CRA fällt: Die erste verbindliche Pflicht greift bereits ab dem 11. September 2026, also deutlich früher als die vollständige Anwendbarkeit der Verordnung im Dezember 2027.

Die Meldung erfolgt über eine zentrale Plattform der ENISA (EU-Agentur für Cybersicherheit). In Deutschland ist das BSI als nationales CSIRT (Computer Security Incident Response Team) die zuständige Anlaufstelle.

Für Implementierer: Die konkreten Fristen

  • 24 Stunden nach Bekanntwerden einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle: initiale Frühwarnung an das BSI/ENISA
  • 72 Stunden nach der Erstmeldung: Folgemeldung mit verfügbaren Informationen
  • 14 Tage nach Bereitstellung eines Sicherheitsupdates: Abschlussbericht zur Schwachstelle
  • Bei Sicherheitsvorfällen: Abschlussbericht spätestens einen Monat nach der initialen Meldung

Diese Fristen setzen voraus, dass intern bereits Prozesse existieren, die eine schnelle Erkennung, Bewertung und Eskalation von Schwachstellen ermöglichen. Wer erst nach dem Eintreten eines Vorfalls beginnt, Zuständigkeiten zu klären, wird die 24-Stunden-Frist nicht einhalten können.

Für Entscheider: Was das organisatorisch bedeutet

Die Meldepflicht erfordert eine klare Kommunikationskette: Von der Erkennung einer Schwachstelle bis zur autorisierten Meldung an eine Behörde müssen Zuständigkeiten, Eskalationswege und Freigabeprozesse vorab definiert sein.

Zwei Instrumente sind dafür zentral. Erstens ein funktionierendes Schwachstellenmanagement, das Schwachstellen systematisch erfässt, bewertet und priorisiert. Zweitens eine Vulnerability Disclosure Policy (VDP), die regelt, wie das Unternehmen mit intern und extern gemeldeten Schwachstellen umgeht. Beides ist nicht über Nacht einzuführen, und beides ist eine Voraussetzung, keine Option.

Ab wann gilt die Meldepflicht nach dem CRA konkret?

Ab dem 11. September 2026. Die vollständigen CRA-Anforderungen gelten erst ab dem 11. Dezember 2027.

An wen müssen Meldungen gehen?

In Deutschland an das BSI als nationales CSIRT. Eine direkte Meldung über die zentrale ENISA-Plattform ist ebenfalls vorgesehen.

Was betroffene SaaS-Anbieter jetzt prüfen sollten

Wer nach der Entscheidungsmatrix Betroffenheit feststellt, steht vor der Frage: Wo fange ich an? Die vollständige Umsetzung ist Thema des nächsten Artikels. Hier geht es um drei grundlegende Prüfpunkte als Ausgangslage.

Produktarchitektur-Check

Welche Komponenten stellt das Unternehmen auf dem Markt bereit? Neben der Hauptanwendung zählen dazu alle Mobile Apps, Desktop-Clients, Browser-Extensions, SDKs und APIs, die Kunden oder Partner in eigene Produkte integrieren. Jede Komponente ist separat zu bewerten.

Lieferketten-Check

In welchen Kundenumgebungen läuft die eigene SaaS als Bestandteil eines größeren Produkts? Gibt es OEM- oder White-Label-Vereinbarungen? Wenn ja: Ist vertraglich und technisch eindeutig geregelt, wer die CRA-Verantwortung trägt?

Prozess-Check

Existieren interne Prozesse, die eine Erkennung und Bewertung von Schwachstellen innerhalb weniger Stunden ermöglichen? Gibt es eine dokumentierte Vulnerability Disclosure Policy? Sind Zuständigkeiten für Sicherheitsvorfälle klar definiert?

Wie die Umsetzung strukturiert aussieht und welche Schritte bis September 2026 realistisch sind, zeigt der nächste Artikel dieser Serie: Cyber Resilience Act Umsetzung: Ihre Roadmap bis September 2026

Nicht sicher, ob Ihr Produkt betroffen ist?

Die Grenze zwischen CRA-pflichtig und nicht-pflichtig hängt von Ihrer konkreten Produktarchitektur ab, nicht von der Bezeichnung als „SaaS“. Ein strukturierter Betroffenheitscheck gibt Klarheit: Welche Komponenten fallen in den Scope, welche nicht, und welche Prozesse müssen bis September 2026 stehen.


FAQ: Cyber Resilience Act und SaaS

Nicht pauschal. Reine SaaS-Lösungen ohne downloadbare Komponente und ohne Produktbezug sind grundsätzlich ausgenommen. Wer jedoch einen Desktop-Client, eine Mobile App oder eine Browser-Extension anbietet, ist mit diesen Komponenten direkt betroffen. Gleiches gilt für SaaS, die als Datenfernverarbeitungslösung für ein vernetztes Produkt fungiert.

Der CRA ist produktbezogen und reguliert, wie Produkte entwickelt und auf den Markt gebracht werden. NIS2 ist dienstleistungsbezogen und richtet sich an Betreiber kritischer und wichtiger Einrichtungen. Für viele SaaS-Anbieter ohne CRA-Betroffenheit ist NIS2 bzw. das NIS2UmsuCG das relevantere Regelwerk. Beide können parallel gelten: NIS2 Umsetzung in Unternehmen: Vom Zertifikat zur nachweisbaren Wirksamkeit

Die Meldepflicht für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gilt ab dem 11. September 2026. Die vollständigen CRA-Anforderungen gelten erst ab dem 11. Dezember 2027.

Eine cloudbasierte Datenverarbeitung, die für die Kernfunktion eines vernetzten Produkts zwingend notwendig ist (Art. 3 Nr. 2 CRA). Sie ist für SaaS-Anbieter relevant, weil sie die Annahme widerlegt, dass rein browserbasierte Dienste automatisch außerhalb des CRA-Scope liegen.

Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Hinzu kommen mögliche Marktüberwachungsmaßnahmen wie Produktrückrufe. Nicht fristgerecht gemeldete Vorfälle können darüber hinaus das Vertrauen von Kunden und Partnern nachhaltig beschädigen.

Nicht-kommerzielle freie und quelloffene Software ist vom CRA ausgenommen. Wer Open-Source-Komponenten jedoch kommerziell in ein CRA-pflichtiges Produkt integriert, trägt als Hersteller des Endprodukts die Verantwortung für deren CRA-Konformität.

Begriffsdefinitionen

Begriff Definition
Datenfernverarbeitungs-lösung Cloudbasierte oder serverseitige Datenverarbeitung, die für die Kernfunktion eines vernetzten Produkts zwingend notwendig ist und vom Hersteller dieses Produkts selbst oder in dessen Auftrag bereitgestellt wird (Art. 3 Nr. 2 CRA). Bestimmt, wann ein reiner Cloud-Dienst Teil eines CRA-pflichtigen Produkts wird.
ENISA Europäische Agentur für Cybersicherheit (European Union Agency for Cybersecurity). Betreibt die zentrale Meldeplattform, über die Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Rahmen des CRA melden müssen.
CSIRT Computer Security Incident Response Team. Spezialisierte Einheit zur Erkennung, Analyse und Koordination von Reaktionen auf Cybersicherheitsvorfälle. In Deutschland übernimmt das BSI diese Rolle als nationales CSIRT und ist die erste Anlaufstelle für CRA-Meldungen.
Schwachstellen-management Systematischer Prozess zur Erkennung, Bewertung, Priorisierung und Behebung von Sicherheitslücken in Software oder Hardware. Voraussetzung für die Einhaltung der CRA-Meldepflichten, da ohne etablierten Prozess die 24-Stunden-Frist für Erstmeldungen nicht einzuhalten ist.
Vulnerability Disclosure Policy (VDP) Dokumentierte Unternehmensrichtlinie, die regelt, wie intern und extern gemeldete Schwachstellen behandelt werden: wer informiert wird, in welchem Zeitrahmen reagiert wird und wie die Kommunikation nach außen erfolgt. Vom CRA als organisatorische Grundlage für das Schwachstellenmanagement vorausgesetzt.
Konformitätsbewertung Formales Verfahren, mit dem Hersteller nachweisen, dass ihr Produkt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des CRA erfüllt. Je nach Risikoklasse des Produkts als Selbstbewertung oder durch eine akkreditierte Stelle. Vollständig verpflichtend ab dem 11. Dezember 2027.
NIS2UmsuCG NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz. Das deutsche Durchführungsgesetz, das die europäische NIS2-Richtlinie in nationales Recht überführt. Für SaaS-Anbieter relevant, die nicht unter den CRA fallen: regelt Anforderungen an Cybersicherheitsmanagement und Vorfallsmeldung für Betreiber wichtiger und kritischer Einrichtungen.